Fragekasten
◼ Wenn die Versammlung gebeten wird, bei einem Begräbnis mitzuwirken, können folgende Fragen entstehen:
Wer sollte die Gedenkansprache halten? Das müssen die Angehörigen entscheiden. Sie können einen beliebigen getauften Bruder darum bitten, der einen guten Ruf hat. Wenn die Ältestenschaft gebeten wird, für einen Redner zu sorgen, wird sie im allgemeinen einen befähigten Ältesten beauftragen, eine Ansprache zu halten, die sich auf die Disposition der Gesellschaft stützt. Zwar würde der Verstorbene nicht gerühmt werden, doch es kann angebracht sein, die Aufmerksamkeit auf seine vorbildlichen Eigenschaften zu lenken.
Darf der Königreichssaal benutzt werden? Ja, wenn die Ältestenschaft zustimmt und keine andere reguläre Zusammenkunft stattfindet. Der Saal kann benutzt werden, wenn der Verstorbene einen guten Ruf hatte und der Versammlung angehörte oder wenn es das minderjährige Kind eines Versammlungsgliedes war. Wenn der Verstorbene wegen seines unchristlichen Lebenswandels in der Öffentlichkeit einen schlechten Ruf hatte oder andere Tatsachen die Versammlung in ein schlechtes Licht rücken würden, können die Ältesten entscheiden, daß der Saal nicht benutzt werden darf. (Siehe Dienst-Buch, Seite 62, 63.)
Gewöhnlich wird der Königreichssaal nicht für Begräbnisse von Andersgläubigen benutzt. Wenn die Hinterbliebenen jedoch getaufte, tätige Verkündiger sind, der Verstorbene vielen in der Versammlung dafür bekannt war, daß er der Wahrheit gegenüber günstig gesinnt war, und im Ort wegen seines rechtschaffenen Lebenswandels einen guten Ruf hatte, kann man eine Ausnahme machen, sofern keine weltlichen Bräuche befolgt werden.
Wenn die Benutzung des Königreichssaales gestattet wird, werden die Ältesten auch berücksichtigen, ob es üblich ist, den Sarg dort aufzubahren. Wenn es üblich ist, können sie die Aufbahrung gestatten.
Wenn Außenstehende bestattet werden sollen: Wenn der Verstorbene einen guten Ruf im Ort hatte, kann ein Bruder in der Friedhofshalle oder am Grab eine tröstende biblische Ansprache halten. Die Versammlung würde es ablehnen, jemanden zu bestatten, der für seinen unmoralischen oder gesetzlosen Lebenswandel bekannt war oder dessen Lebenswandel biblischen Grundsätzen grob widersprach. Ein Bruder würde bestimmt nicht zusammen mit einem Geistlichen einen interkonfessionellen Gottesdienst abhalten noch in einer Kirche Babylons der Großen an einer Bestattung mitwirken.
Wenn der Verstorbene ausgeschlossen war: Die Versammlung hätte in der Regel nichts damit zu tun, und der Königreichssaal würde nicht benutzt werden. Wenn der Verstorbene Anzeichen für Reue und den Wunsch, wiederaufgenommen zu werden, erkennen ließ, kann ein Bruder es vielleicht mit seinem Gewissen vereinbaren, in der Friedhofshalle oder am Grab eine biblische Ansprache zu halten, um Ungläubigen ein Zeugnis zu geben und die Verwandten zu trösten. Bevor sich der Bruder entscheidet, ist es weise, sich an die Ältestenschaft zu wenden und ihren eventuellen Rat zu berücksichtigen. In einem Fall, in dem es für diesen Bruder nicht ratsam wäre, sich zu beteiligen, mag es angebracht sein, daß ein Bruder, der zur Familie des Verstorbenen gehört, eine Ansprache hält und die Angehörigen tröstet.
Weiteren Aufschluß findet man in den Wachtturm-Ausgaben vom 15. Oktober 1990 (Seite 30, 31), 15. Dezember 1981 (Seite 30), 15. Juni 1980 (Seite 5—7), 1. September 1978 (Seite 5—8), 1. September 1977 (Seite 538—540) und vom 15. Juni 1970 (Seite 382, 383) sowie in den Erwachet!-Ausgaben vom 8. September 1990 (Seite 22, 23) und vom 8. Juli 1977 (Seite 12—16).