16 Jeder, der auf dem freien Feld jemand berührt, der mit dem Schwert getötet wurde, oder eine Leiche oder einen Menschenknochen oder eine Grabstätte, soll sieben Tage unrein sein.+
16 Jeder, der auf dem freien Feld jemand berührt, der mit dem Schwert getötet wurde, oder eine Leiche oder einen Menschenknochen oder eine Grabstätte, soll sieben Tage unrein sein.+