15 Das Fleisch der als Dankopfer dargebrachten Gemeinschaftsopfer soll an dem Tag gegessen werden, an dem es geopfert wird. Nichts davon darf bis zum Morgen aufgehoben werden.+
15 Und das Fleisch des Danksagungsschlachtopfers seiner Gemeinschaftsschlachtopfer soll am Tag seiner Darbringung gegessen werden. Er soll nichts davon aufheben bis zum Morgen.+