16 Nähert sich eine Frau irgendeinem Tier, um Geschlechtsverkehr mit ihm zu haben,+ sollst du die Frau und das Tier töten. Sie sollen unbedingt getötet werden. Sie sind für ihren Tod selbst verantwortlich.*
16 Und wenn sich eine Frau irgendeinem Tier naht, um Verkehr mit ihm zu haben,*+ sollst du die Frau und das Tier töten. Sie sollten unweigerlich zu Tode gebracht werden. Ihr eigenes Blut ist auf ihnen.