2 Verdient der Schuldige Schläge,+ soll der Richter veranlassen, dass er sich vor ihm hinlegt, und er soll in seiner Gegenwart geschlagen werden. Die Zahl der Schläge richtet sich nach der Schwere seiner Tat.
2 Und es soll geschehen, wenn der Böse es verdient, geschlagen zu werden,*+ daß dann der Richter ihn hinlegen und ihm vor sich Streiche geben lassen soll+ nach der Zahl, die seiner bösen Tat entspricht.