Fußnote
a In dem Werk „Pentateuch und Haftaroth“ von Dr. J. H. Hertz (5. Bd., Deuteronomium, S. 187, 188) heißt es zum Beispiel: „dem Fremdlinge. Nach Lev. XVII, 15 wird sowohl ein Israelit als auch ein ,Fremdling‘ durch Berühren oder Verzehren des Fleisches einer ‚newelah‘ rituell unrein. In Lev. wird unter dem ,Fremdling‘ der Nicht-Israelit verstanden, der ‚ger zedek‘, der im vollen Wortsinne ein Proselyt geworden ist. Hier [in 5. Mose 14:21] jedoch versteht man unter ,Fremdling, der in deinen Toren‘, die Zeit, in der Israel in seinem Land sitzen und in seiner Mitte nicht nur Proselyten haben würde, sondern auch solche Menschen, die zwar vom Götzendienst gelassen, aber die Pflichten der Lebensführung und Religionsübung der Israeliten nicht restlos auf sich genommen hatten. Bei den Rabbinen hieß diese Gruppe der (Fortsetzung Seite 31) (Fortsetzung von Seite 30) im Lande ansässigen Fremden ‚ger toschaw‘. Auf sie, die weder Israeliten durch Geburt oder Übertritt noch ,Fremdlinge‘ waren, bezieht sich dieser v. [5. Mose 14:21].“ Im Gegensatz dazu war der in 3. Mose 17:15 erwähnte „Fremdling“ gemäß diesem Werk „ein voller Proselyt ...; andernfalls war ihm dessen Genuß nicht verboten“ (3. Bd., Leviticus, S. 171).