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Unser Königreichsdienst 1994
km 2/94 S. 2

Fragekasten

◼ Wie sollte vorgegangen werden, wenn der Versammlung Resolutionen vorzulegen sind?

Eine Resolution ist erforderlich, wenn eine Entscheidung getroffen werden muß, die wichtige Dinge wie den Erwerb von Eigentum, den Um- oder Neubau eines Königreichssaals, besondere Spenden oder die Übernahme von anderen Ausgaben betrifft. Gewöhnlich ist es das beste, jedesmal eine Resolution zur Annahme vorzulegen, wenn es um die Ausgabe von Versammlungsgeldern geht.

Eine Ausnahme könnte in Fällen gemacht werden, in denen es um besondere Bedürfnisse geht, die unmittelbar mit wichtigen Vorhaben oder Tätigkeiten zu tun haben. Normale Raumkosten für den Königreichssaal, zum Beispiel Aufwendungen für Reinigungsmittel, Strom und Heizung, erfordern keine Resolution.

Wenn ein Bedürfnis entsteht, sollte die Ältestenschaft die Angelegenheit eingehend besprechen. Wenn sich die Mehrheit einig ist, daß etwas getan werden muß, setzt einer der Ältesten, vielleicht ein Mitglied des Versammlungsdienstkomitees, schriftlich eine Resolution auf, die in einer Dienstzusammenkunft vorgelegt wird.

Der Älteste, der die Angelegenheit behandelt, sollte kurz und deutlich erklären, welcher Bedarf besteht und was die Ältestenschaft empfiehlt, um diesem abzuhelfen. Der Versammlung wird Gelegenheit eingeräumt, diesbezügliche Fragen zu stellen. Bei einer größeren Angelegenheit mag es das beste sein, die Abstimmung auf die nächste Dienstzusammenkunft zu verschieben, um jedem Zeit zu geben, darüber nachzudenken. Die eigentliche Abstimmung wird durch Handerheben durchgeführt.

Nur Gott hingegebene, getaufte Verkündiger aus der Versammlung dürfen über eine Resolution abstimmen, es sei denn, dies ist durch gesetzliche Bestimmungen anders geregelt, was der Fall sein kann, wenn es um Vereinsangelegenheiten oder um die Beschaffung eines Königreichssaals geht. Es wäre nicht angebracht, daß sich Besucher aus anderen Versammlungen daran beteiligten.

Nachdem einer Resolution zugestimmt wurde, sollte sie datiert, unterschrieben und in den Unterlagen der Versammlung abgelegt werden.

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